§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „FABL – For A Better Life“ und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hubert-Peter-Straße 16 in Bonn, Deutschland.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am
31.12.2020.
§ 2 Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3, 4,
7, 15 der Abgabenordnung).
Besonders berücksichtigt werden dabei folgende Zwecke:
1. Bereitstellung von Ressourcen zur Verbesserung der Lebensumstände der Bevölkerung
2. Unterstützung der medizinischen Versorgung und Förderung der lokalen Infrastruktur in
Entwicklungs-/Schwellenländern mit Fokus auf den Ländern Ostafrikas
3. Förderung von Projekten, die besonders Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene fördern
und die Lebensqualität der nächsten Generationen begünstigen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
• Durch den Bau und die Ausrüstung von Bildungseinrichtungen und sozialer Infrastruktur
• Durch die Förderung von Bildungsmöglichkeiten
• Existenzsichernde Maßnahmen und Verbesserung des Lebensstandards
• Gesundheitsfördernde Direkthilfe durch medizinisches Personal
• Unterstützung mit medizinischen Materialien
• Finanzielle Unterstützung von medizinischen Einrichtungen
• Förderung von lokalen Projekten zur Selbstbefähigung der Bevölkerung
• Initiierung eigener Projekte basierend auf konkreten Bedürfnissen und Problematiken vor Ort
• Kooperation mit anderen NGO und staatlichen Einrichtungen
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden,
Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ein Rechtsanspruch
Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen des Vereins besteht aufgrund
dieser Satzung nicht.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Organe des Vereins können dem Verein einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen
Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des
ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag des Vereins nur
teilweise für die Verwirklichung des bisherigen Vereinszwecks benötigt wird.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person des privaten
oder öffentlichen Rechts werden, welche beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail zu stellen. Der Antrag muss
den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein
besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die
Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim
Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit Beschluss des Vorstands bzw. im Beschwerdefall mit
Abhilfebeschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele,
Zwecke und die Satzung des Vereins anzuerkennen. Die geltenden einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen sind einzuhalten.
§ 4 Formen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist in zwei Formen möglich:
• Ordentliches Mitglied mit Stimmrecht und der Selbstverpflichtung zur aktiven
Mitarbeit bezüglich der Verwirklichung des Vereinszwecks
• Außerordentliches Mitglied (sog. Fördermitglied) ohne Stimmrecht
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens eines
Monatsverstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung
zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht
dem Mitglied das Recht der Berufung in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung zu. Macht
das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder
versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge,
dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
(Stellvertretenden Vorsitzenden), dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und ist für die Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines
Jahresberichts;
5. Abschluss und Kündigung von Verträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern
verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Neuwahl des Vorstands erfolgt, wenn die
Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen fordert. Die Neuwahl muss dann
binnen drei Monaten durchgeführt werden. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern
ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtsperiode aus, übernimmt ein anderes Mitglied des
Vorstandes oder ein vom Vorstand durch Beschluss beauftragtes anderes ordentliches Vereinsmitglied
die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist
für diese Beauftragung nicht erforderlich.
Das schadensverursachende Vorstandsmitglied haftet gegenüber dem Verein gem. § 31a Abs. 1 BGB
nur für einen Schaden, der durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzung
herbeigeführt wurde.
§ 8 Beirat
Dem Vorstand steht ein Beirat von mindestens drei Personen zur Seite. Der Beirat ist das Bindeglied
zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die
Dauer von 3 Jahren berufen. Die Berufung kann durch den Vorstand verlängert oder auch beendet
werden. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und einen Beiratsvorsitzenden. Der
Beirat soll den Vereinsvorstand in fachlichen und wissenschaftlichen Fragestellungen beraten. Hierzu
wird er vom Vorstand zu Sitzungen geladen.
Vorstandssitzungen können vom Vorstand oder bei einstimmigem Entschluss des Beirates einberufen
werden.
Dem Beirat obliegt die Pflicht, Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 3.000€ in einer 2/3
Mehrheit zu bestätigen.
§ 9 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für
jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde
Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung des Vorstands;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über
die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in
Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich an die zuletzt angegebene Post- oder E-Mail-Adresse der
Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge
der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen (außerordentliche
Mitgliederversammlung), wenn das Vereinsinteresse es erfordert, wenn mindestens 25 % der
Vereinsmitglieder (ordentliche und Fördermitglieder) die Einberufung schriftlich und unter Angabe des
Zwecks und der Gründe fordern.
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,
geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
1. Bericht des Vorstands,
2. Bericht des Kassenprüfers,
3. Entlastung des Vorstands,
4. Wahl des Vorstands,
5. Wahl des Kassenprüfers,
6. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende
Geschäftsjahr,
7. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung
von Beitragsordnungen,
8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der
Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach
der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das
Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden. Die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung ist gegeben, solange nicht mindestens eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Personen gegen eine Beschlussfähigkeit stimmen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Veränderungen des Vereinszwecks und
zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der
erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen stimmen durch einen Vorstand oder
dessen Vertreter mit einer Stimme ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden,
ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge und Spenden
Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Zahlung des
Mitgliedsbeitrags soll durch Abbuchung vom Konto des Vereinsmitgliedes erfolgen. Die
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01.01. eines Jahres im Voraus fällig. Über die
Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Zuwendungen i. S. v. § 10b EStG werden auf Verlangen des Zuwendenden durch den Vereinsvorstand
lediglich dann quittiert, wenn der einzelne Zuwendungsbetrag 200 Euro überschreitet.
Eine Bescheinigung über eine Spende durch Verzicht auf zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz
(Aufwandsspende) gem. § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG kann unter folgenden Bedingungen ausgestellt
werden:
1. Es erfolgt ein schriftlicher Antrag per Post oder E-Mail an den Vorstand inklusive
2. einer Begründung des erbrachten Aufwandes, welche sich in direkter Übereinstimmung zu der
Vereinssatzung bzw. der vom Verein verfolgten Projekte befinden muss; eines Beleges bzw.
Aufstellung der geldwerten Leistung, welche sich nicht als unverhältnismäßig hohe, indirekte
Vergütung präsentieren darf;
3. einer zeitlichen Nähe zu erbrachter Leistung innerhalb von maximal 3 Monaten bei einmaliger
Leistung und innerhalb eines Jahres bei regelmäßiger Tätigkeit. Regelmäßig ist eine Tätigkeit,
wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird
Die Anerkennung von Aufwandsspenden unterliegt alleinig dem Vorstand. Wird der Antrag seitens
eines Vorstandsmitgliedes eingereicht, obliegt die Entscheidung über Anerkennung den übrigen
Vorstandsmitgliedern, sodass ein Interessenskonflikt ausgeschlossen wird.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer und einen
stellvertretenden Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Der Kassenprüfer hat die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelverwendung stichprobenartig zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und
steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung, Aufhebung oder Zusammenlegung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks, kann der Verein durch die Mitgliederversammlung beschließen, dass das Vereinsvermögen an
andere steuerbegünstigte Vereine fällt. Ergeht dieser Beschluss nicht, fällt das Vermögen an die
Bundesstadt Bonn zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Als Liquidatoren werden die im Amt
befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die
Mitgliederversammlung nichts Anderes abschließend beschließt.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung hat sich der Verein im Rahmen der Gründungsversammlung am 21.12.2019 gegeben.
Sie tritt zum 1.1.2020 in Kraft.