\n\t\t\t\t\t\t\t
\u00a7 1 Name und Sitz<\/b><\/p>
Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eFABL \u2013 For A Better Life\u201c und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden; nach der Eintragung f\u00fchrt er den Zusatz \u201ee. V.\u201c.
Der Verein hat seinen Sitz in Hubert-Peter-Stra\u00dfe 16 in Bonn, Deutschland.
Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgesch\u00e4ftsjahr endet am
31.12.2020.<\/p>
\u00a7 2 Zweck<\/b><\/p>
Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne
des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung (\u00a7 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3, 4,
7, 15 der Abgabenordnung).
Besonders ber\u00fccksichtigt werden dabei folgende Zwecke:
1. Bereitstellung von Ressourcen zur Verbesserung der Lebensumst\u00e4nde der Bev\u00f6lkerung
2. Unterst\u00fctzung der medizinischen Versorgung und F\u00f6rderung der lokalen Infrastruktur in
Entwicklungs-\/Schwellenl\u00e4ndern mit Fokus auf den L\u00e4ndern Ostafrikas
3. F\u00f6rderung von Projekten, die besonders Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene f\u00f6rdern
und die Lebensqualit\u00e4t der n\u00e4chsten Generationen beg\u00fcnstigen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Ma\u00dfnahmen:
\u2022 Durch den Bau und die Ausr\u00fcstung von Bildungseinrichtungen und sozialer Infrastruktur
\u2022 Durch die F\u00f6rderung von Bildungsm\u00f6glichkeiten
\u2022 Existenzsichernde Ma\u00dfnahmen und Verbesserung des Lebensstandards
\u2022 Gesundheitsf\u00f6rdernde Direkthilfe durch medizinisches Personal
\u2022 Unterst\u00fctzung mit medizinischen Materialien
\u2022 Finanzielle Unterst\u00fctzung von medizinischen Einrichtungen
\u2022 F\u00f6rderung von lokalen Projekten zur Selbstbef\u00e4higung der Bev\u00f6lkerung
\u2022 Initiierung eigener Projekte basierend auf konkreten Bed\u00fcrfnissen und Problematiken vor Ort
\u2022 Kooperation mit anderen NGO und staatlichen Einrichtungen
F\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beitr\u00e4ge, Spenden,
Zusch\u00fcsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Ein Rechtsanspruch
Dritter auf Gew\u00e4hrung der jederzeit widerruflichen F\u00f6rderleistungen des Vereins besteht aufgrund
dieser Satzung nicht.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.
Ehrenamtlich t\u00e4tige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Alle Inhaber von Vereins\u00e4mtern sind ehrenamtlich t\u00e4tig. Jeder Beschluss \u00fcber die \u00c4nderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zust\u00e4ndigen Finanzamt vorzulegen.
Die Organe des Vereins k\u00f6nnen dem Verein einen weiteren Zweck geben, der dem urspr\u00fcnglichen
Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gef\u00e4hrdung des
urspr\u00fcnglichen Zwecks gew\u00e4hrleistet erscheint, wenn das Verm\u00f6gen oder der Ertrag des Vereins nur
teilweise f\u00fcr die Verwirklichung des bisherigen Vereinszwecks ben\u00f6tigt wird.<\/p>
\u00a7 3 Erwerb der Mitgliedschaft<\/b><\/p>
Mitglied des Vereins kann jede vollj\u00e4hrige nat\u00fcrliche Person und jede juristische Person des privaten
oder \u00f6ffentlichen Rechts werden, welche beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail zu stellen. Der Antrag muss
den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. \u00dcber den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein
besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begr\u00fcndet werden.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die
Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim
Vorstand einzulegen. \u00dcber die Beschwerde entscheidet die n\u00e4chste ordentliche
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit Beschluss des Vorstands bzw. im Beschwerdefall mit
Abhilfebeschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele,
Zwecke und die Satzung des Vereins anzuerkennen. Die geltenden einschl\u00e4gigen gesetzlichen
Bestimmungen sind einzuhalten.<\/p>
\u00a7 4 Formen der Mitgliedschaft<\/b><\/p>
Die Mitgliedschaft im Verein ist in zwei Formen m\u00f6glich:<\/p>
\u2022 Ordentliches Mitglied mit Stimmrecht und der Selbstverpflichtung zur aktiven
Mitarbeit bez\u00fcglich der Verwirklichung des Vereinszwecks
\u2022 Au\u00dferordentliches Mitglied (sog. F\u00f6rdermitglied) ohne Stimmrecht<\/p>
\u00a7 5 Beendigung der Mitgliedschaft<\/b><\/p>
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsf\u00e4higkeit bei juristischen Personen;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber einem Mitglied des Vorstands. Er
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten
zul\u00e4ssig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im R\u00fcckstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens eines
Monatsverstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gr\u00f6blich versto\u00dfen hat, durch Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich pers\u00f6nlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung
zu verlesen. Der Beschluss \u00fcber den Ausschluss ist mit Gr\u00fcnden zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschlie\u00dfungsbeschluss des Vorstands steht
dem Mitglied das Recht der Berufung in der n\u00e4chsten anstehenden Mitgliederversammlung zu. Macht
das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschlie\u00dfungsbeschluss keinen Gebrauch oder
vers\u00e4umt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlie\u00dfungsbeschluss mit der Folge,
dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche aus
dem Mitgliedsverh\u00e4ltnis. Eine R\u00fcckgew\u00e4hr von Beitr\u00e4gen, Spenden oder sonstigen
Unterst\u00fctzungsleistungen ist grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
r\u00fcckst\u00e4ndige Beitragsforderungen bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>
\u00a7 6 Organe des Vereins<\/b><\/p>
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung.<\/p>
\u00a7 7 Vorstand<\/b><\/p>
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
(Stellvertretenden Vorsitzenden), dem Kassenwart und dem Schriftf\u00fchrer. Der Verein wird gerichtlich
und au\u00dfergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und ist f\u00fcr die Angelegenheiten des Vereins
zust\u00e4ndig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ftsjahr; Buchf\u00fchrung; Erstellung eines
Jahresberichts;
5. Abschluss und K\u00fcndigung von Vertr\u00e4gen;
6. Beschlussfassung \u00fcber Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
Er kann sich eine Gesch\u00e4ftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern
verteilen oder Aussch\u00fcsse f\u00fcr deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gew\u00e4hlt. Die Neuwahl des Vorstands erfolgt, wenn die
Mitgliederversammlung dies mit einer 2\/3 Mehrheit der Stimmen fordert. Die Neuwahl muss dann
binnen drei Monaten durchgef\u00fchrt werden. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern
ist zul\u00e4ssig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtsperiode aus, \u00fcbernimmt ein anderes Mitglied des
Vorstandes oder ein vom Vorstand durch Beschluss beauftragtes anderes ordentliches Vereinsmitglied
die Gesch\u00e4fte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist
f\u00fcr diese Beauftragung nicht erforderlich.
Das schadensverursachende Vorstandsmitglied haftet gegen\u00fcber dem Verein gem. \u00a7 31a Abs. 1 BGB
nur f\u00fcr einen Schaden, der durch eine vors\u00e4tzliche oder grob fahrl\u00e4ssig begangene Pflichtverletzung
herbeigef\u00fchrt wurde.<\/p>
\u00a7 8 Beirat<\/b><\/p>
Dem Vorstand steht ein Beirat von mindestens drei Personen zur Seite. Der Beirat ist das Bindeglied
zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand f\u00fcr die
Dauer von 3 Jahren berufen. Die Berufung kann durch den Vorstand verl\u00e4ngert oder auch beendet
werden. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und einen Beiratsvorsitzenden. Der
Beirat soll den Vereinsvorstand in fachlichen und wissenschaftlichen Fragestellungen beraten. Hierzu
wird er vom Vorstand zu Sitzungen geladen.
Vorstandssitzungen k\u00f6nnen vom Vorstand oder bei einstimmigem Entschluss des Beirates einberufen
werden.
Dem Beirat obliegt die Pflicht, Rechtsgesch\u00e4fte mit einem Gesch\u00e4ftswert von \u00fcber 3.000\u20ac in einer 2\/3
Mehrheit zu best\u00e4tigen.<\/p>
\u00a7 9 Mitgliederversammlung<\/b><\/p>
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Aus\u00fcbung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollm\u00e4chtigt werden. Die Bevollm\u00e4chtigung ist f\u00fcr
jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde
Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschlie\u00dflich f\u00fcr folgende Angelegenheiten zust\u00e4ndig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans f\u00fcr das n\u00e4chste Gesch\u00e4ftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der H\u00f6he und der F\u00e4lligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung des Vorstands;
4. Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderung der Satzung und \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins;
5. Beschlussfassung \u00fcber die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie \u00fcber
die Berufung gegen einen Ausschlie\u00dfungsbeschluss des Vorstands.
In Angelegenheiten, die in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschlie\u00dfen. Der Vorstand kann seinerseits in
Angelegenheiten seines Zust\u00e4ndigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal j\u00e4hrlich vom Vorstand unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich an die zuletzt angegebene Post- oder E-Mail-Adresse der
Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Antr\u00e4ge
der Mitglieder zur Tagesordnung sind sp\u00e4testens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Der Vorstand hat unverz\u00fcglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen (au\u00dferordentliche
Mitgliederversammlung), wenn das Vereinsinteresse es erfordert, wenn mindestens 25 % der
Vereinsmitglieder (ordentliche und F\u00f6rdermitglieder) die Einberufung schriftlich und unter Angabe des
Zwecks und der Gr\u00fcnde fordern.
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,
geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, w\u00e4hlt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
1. Bericht des Vorstands,
2. Bericht des Kassenpr\u00fcfers,
3. Entlastung des Vorstands,
4. Wahl des Vorstands,
5. Wahl des Kassenpr\u00fcfers,
6. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags f\u00fcr das laufende
Gesch\u00e4ftsjahr,
7. Festsetzung der Beitr\u00e4ge\/Umlagen f\u00fcr das laufende Gesch\u00e4ftsjahr bzw. zur Verabschiedung
von Beitragsordnungen,
8. Beschlussfassung \u00fcber vorliegende Antr\u00e4ge.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des\/der
Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Die
Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.
Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach
der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das
Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden. Die Beschlussf\u00e4higkeit der
Mitgliederversammlung ist gegeben, solange nicht mindestens eine 2\/3 Mehrheit der anwesenden
Personen gegen eine Beschlussf\u00e4higkeit stimmen. \u00dcber die Annahme von Beschlussantr\u00e4gen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, g\u00fcltigen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ung\u00fcltige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu
Satzungs\u00e4nderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Ver\u00e4nderungen des Vereinszwecks und
zur Aufl\u00f6sung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen
erforderlich. Abstimmungen erfolgen grunds\u00e4tzlich durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der
erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen stimmen durch einen Vorstand oder
dessen Vertreter mit einer Stimme ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden,
ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
\u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen ist.<\/p>
\u00a7 10 Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Spenden<\/b><\/p>
Von den ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern werden Beitr\u00e4ge erhoben. Die Zahlung des
Mitgliedsbeitrags soll durch Abbuchung vom Konto des Vereinsmitgliedes erfolgen. Die
Mitgliedsbeitr\u00e4ge sind Jahresbeitr\u00e4ge und jeweils am 01.01. eines Jahres im Voraus f\u00e4llig. \u00dcber die
H\u00f6he des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Zuwendungen i. S. v. \u00a7 10b EStG werden auf Verlangen des Zuwendenden durch den Vereinsvorstand
lediglich dann quittiert, wenn der einzelne Zuwendungsbetrag 200 Euro \u00fcberschreitet.
Eine Bescheinigung \u00fcber eine Spende durch Verzicht auf zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz
(Aufwandsspende) gem. \u00a7 10b Abs. 3 Satz 5 EStG kann unter folgenden Bedingungen ausgestellt
werden:
1. Es erfolgt ein schriftlicher Antrag per Post oder E-Mail an den Vorstand inklusive
2. einer Begr\u00fcndung des erbrachten Aufwandes, welche sich in direkter \u00dcbereinstimmung zu der
Vereinssatzung bzw. der vom Verein verfolgten Projekte befinden muss; eines Beleges bzw.
Aufstellung der geldwerten Leistung, welche sich nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe, indirekte
Verg\u00fctung pr\u00e4sentieren darf;
3. einer zeitlichen N\u00e4he zu erbrachter Leistung innerhalb von maximal 3 Monaten bei einmaliger
Leistung und innerhalb eines Jahres bei regelm\u00e4\u00dfiger T\u00e4tigkeit. Regelm\u00e4\u00dfig ist eine T\u00e4tigkeit,
wenn sie gew\u00f6hnlich monatlich ausge\u00fcbt wird
Die Anerkennung von Aufwandsspenden unterliegt alleinig dem Vorstand. Wird der Antrag seitens
eines Vorstandsmitgliedes eingereicht, obliegt die Entscheidung \u00fcber Anerkennung den \u00fcbrigen
Vorstandsmitgliedern, sodass ein Interessenskonflikt ausgeschlossen wird.<\/p>
\u00a7 11 Kassenpr\u00fcfung<\/b><\/p>
Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt f\u00fcr die Dauer von einem Jahr einen Kassenpr\u00fcfer und einen
stellvertretenden Kassenpr\u00fcfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist
zul\u00e4ssig. Der Kassenpr\u00fcfer hat die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verbuchung und die
Mittelverwendung stichprobenartig zu pr\u00fcfen und dabei insbesondere die satzungsgem\u00e4\u00dfe und
steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Pr\u00fcfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der vom Vorstand get\u00e4tigten Aufgaben. Die Kassenpr\u00fcfer haben die
Mitgliederversammlung \u00fcber das Ergebnis der Kassenpr\u00fcfung zu unterrichten<\/p>
\u00a7 12 Aufl\u00f6sung des Vereins und Anfall des Vereinsverm\u00f6gens<\/b><\/p>
Bei Aufl\u00f6sung, Aufhebung oder Zusammenlegung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks, kann der Verein durch die Mitgliederversammlung beschlie\u00dfen, dass das Vereinsverm\u00f6gen an
andere steuerbeg\u00fcnstigte Vereine f\u00e4llt. Ergeht dieser Beschluss nicht, f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an die
Bundesstadt Bonn zur Verwirklichung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke. Als Liquidatoren werden die im Amt
befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die
Mitgliederversammlung nichts Anderes abschlie\u00dfend beschlie\u00dft.<\/p>
\u00a7 13 Inkrafttreten der Satzung<\/b><\/p>
Diese Satzung hat sich der Verein im Rahmen der Gr\u00fcndungsversammlung am 21.12.2019 gegeben.
Sie tritt zum 1.1.2020 in Kraft.<\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
\u00a7 1 Name und Sitz Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eFABL \u2013 For A Better Life\u201c und soll in das Vereinsregister eingetragenwerden; nach der Eintragung f\u00fchrt er den Zusatz \u201ee. V.\u201c.Der Verein hat seinen Sitz in Hubert-Peter-Stra\u00dfe 16 in Bonn, Deutschland.Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgesch\u00e4ftsjahr endet am31.12.2020. \u00a7 2 Zweck … <\/p>\n
\u201eSatzung\u201c<\/span> weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":484,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-932","page","type-page","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","entry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/fabl.ngo\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/932","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/fabl.ngo\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/fabl.ngo\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/fabl.ngo\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/fabl.ngo\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=932"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/fabl.ngo\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/932\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":936,"href":"https:\/\/fabl.ngo\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/932\/revisions\/936"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/fabl.ngo\/wp-json\/wp\/v2\/media\/484"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/fabl.ngo\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=932"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}